Arbeit

Lehrlinge dürfen nur für Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Lehrlinge dürfen entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung nicht für ausbildungsfremde Tätigkeiten eingesetzt werden. Fragt man die Lehrlinge danach, so zeigt sich, dass weniger als die Hälfte der Lehrlinge ausschließlich für ausbildungsbezogene Tätigkeiten verwendet werden. Knapp ein Drittel der Lehrlinge gibt an, (sehr) häufig für ausbildungsfremde Tätigkeiten herangezogen zu werden.

Daher braucht es eine Qualitätssicherung in den Betrieben!

Quelle: Lehrlingsmonitor 2020